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   BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96   

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BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96 (https://dejure.org/1997,2987)
BayObLG, Entscheidung vom 27.06.1997 - 1Z BR 240/96 (https://dejure.org/1997,2987)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juni 1997 - 1Z BR 240/96 (https://dejure.org/1997,2987)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Testierfähigkeit; Vorliegen von Rindenblindheit bzw. visuelle Agnosie beim Erblasser bei der Verfassung des Testamentes; Auslegung der entscheidenden Motivation des Erblassers bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2078, § 2084
    Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der Testamentserrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1438
  • DNotZ 1998, 209
  • FamRZ 1997, 1509
  • BayObLGZ 1997, 197
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    bb) Die ergänzende Auslegung dient zwar in erster Linie dazu, Lücken zu schließen, die sich daraus ergeben, daß sich der Errichtung des Testaments vom Erblassers nicht bedachte Veränderungen ergeben haben (BayObLGZ 1988, 165, 167).

    (1) Bei dieser Form der Auslegung geht es darum, den hypothetischen Willen des Erblassers zu berücksichtigen, d.h. den Willen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei Errichtung seiner Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse und deren weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte (vgl. BayObLGZ 1988, 165, 168 und BayObLG FamRZ 1991, 982, 984), und zwar unter Berücksichtigung nicht nur einer einzelnen Fehlvorstellung, sondern aller Veränderungen, die für diesen Willen von Bedeutung sein können (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 122 f.).

    Denn entscheidend ist nicht ein späterer realer Wille der Erblasserin, sondern ihr hypothetischer Wille im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 2108 BGB , BayObLGZ 1988, 165, 167; Soergel/Loritz Rn. 40 und MünchKomm/Leipold Rn. 48, je zu § 2084 m.w.N. zum Streit stand).

    Hierfür sind, wie bei jeder anderen Auslegung, auch die außerhalb des Testaments liegenden Umstände (Bay-ObLGZ 1988, 165, 168) und die Lebenserfahrung heranzuziehen ( BGB -RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2084 Rn. 22), insbesondere auch Äußerungen des Erblassers, soweit sie Rückschlüsse auf dessen Willensrichtung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen (BayObLGZ 1988, 165, 167, Johannsen WM 1972, 62, 67).

  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    Das Landgericht durfte auch unter Berücksichtigung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG , § 2358 Abs. 1 BGB ) im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (BayObLG NJW-RR 1996, 583, 584) von der Vernehmung der durch den Beteiligten zu 3 benannten Zeugen absehen, weil hiervon ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten war (vgl. BGHZ 40, 54, 57, BayObLGZ 1983, 153, 161).

    Es darf seine Ermittlungen abschließen, wenn von einer weiteren Beweisaufnahme kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54, 57, Bay-ObLGZ 1983, 153, 161).

  • BGH, 29.09.1977 - II ZR 214/75

    Umdeutung einer erbrechtlichen Nachfolgeregelung eines Gesellschaftsvertrags in

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    Das gilt auch, soweit wie hier ein Motivirrtum des Erblassers bei Errichtung des Testaments in Frage steht (vgl. BGH NJW 1978, 264, 266 und BayObLG aaO).

    Die Lücke, d.h. die planwidrige Unvollkommenheit der Verfügung (Staudinger/Otte Vorbem. vor § 2064 Rn. 81), kann sich auch daraus ergeben, daß der Erblasser wie hier die Verhältnisse zur Zeit der Testamentserrichtung falsch beurteilt (Staudinger/Otte aaO Rn. 91, Johannsen WM 1972, 62, 66), z.B. aus einem bekannten tatsächlichen Umstand fehlerhafte rechtliche Schlußfolgerungen gezogen (MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. § 2084 Rn. 42) oder sich über den Inhalt eines Vertrages geirrt hat (BGH NJW 1978, 264, 265 f.).

  • BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90

    Auslegung eines Testaments; Hypothetischer Wille des Erblassers; Abänderung eines

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    Denn diese Kenntnis beseitigt nicht rückwirkend die Lücke im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, die der Auslegung zugrunde liegt (BayObLG FamRZ 1991, 982, 983).

    (1) Bei dieser Form der Auslegung geht es darum, den hypothetischen Willen des Erblassers zu berücksichtigen, d.h. den Willen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei Errichtung seiner Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse und deren weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte (vgl. BayObLGZ 1988, 165, 168 und BayObLG FamRZ 1991, 982, 984), und zwar unter Berücksichtigung nicht nur einer einzelnen Fehlvorstellung, sondern aller Veränderungen, die für diesen Willen von Bedeutung sein können (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 122 f.).

  • BayObLG, 05.12.1966 - BReg. 1a Z 32/66

    Bedingung; Wirkung; Rechtsgeschäft; Zukünftig; Ungewiß; Abhängig

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    Kann dem wahren Willen des Erblassers durch Auslegung Rechnung getragen werden, geht die Auslegung der Anfechtung vor, weil sie dem Willen des Erblassers zur Wirksamkeit verhilft, während die Anfechtung die Verfügung von Todes wegen vernichtet (BGH LM § 2100 BGB Nr. 1, BayObLGZ 1966, 390, 396; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. Rn. 6, Palandt/Edenhofer BGB 56. Aufl. Rn. 1, je zu § 2078).

    Deshalb kann die ergänzende Auslegung auch lediglich ergeben, daß der Erblasser eine bestimmte Anordnung für den von ihm nicht erkannten oder vorhergesehenen Fall nicht getroffen hätte, so daß diese als gegenstandslos anzusehen ist (BayObLGZ 1966, 390, 395 f.; ähnlich Johannsen WM 1972, 62, 68, Staudinger/Otte aaO Rn. 98, einschränkend hingegen MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 47).

  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 50/94

    Beweisaufnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    Diese Tatsachenfeststellung hat der Senat nur dahin zu überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei getroffen ist (vgl. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO ; BayObLG NJW-RR 1996, 583 , Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 42).

    Das Landgericht durfte auch unter Berücksichtigung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG , § 2358 Abs. 1 BGB ) im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (BayObLG NJW-RR 1996, 583, 584) von der Vernehmung der durch den Beteiligten zu 3 benannten Zeugen absehen, weil hiervon ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten war (vgl. BGHZ 40, 54, 57, BayObLGZ 1983, 153, 161).

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    Denn von einem durch den Wortlaut der Verfügung und weitere Umstände nahegelegten Verständnis darf im Rahmen der Auslegung nur abgewichen werden, wenn Umstände mit einem zumindest annähernd gleichgroßen Gewicht für ein Verständnis der Verfügung in einem anderen Sinn sprechen (vgl. BGH NJW 1993, 256 ).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    Dabei ist festzustellen, ob dieser Wille tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung ging (BGHZ 22, 357, 362).
  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    Das Landgericht durfte auch unter Berücksichtigung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG , § 2358 Abs. 1 BGB ) im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (BayObLG NJW-RR 1996, 583, 584) von der Vernehmung der durch den Beteiligten zu 3 benannten Zeugen absehen, weil hiervon ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten war (vgl. BGHZ 40, 54, 57, BayObLGZ 1983, 153, 161).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93

    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96
    Die Auslegung ist vorrangig an den vom Erblasser in der Verfügung erkennbar festgelegten Ziel auszurichten (BayObLGZ 1994, 313, 322).
  • BayObLG, 24.03.1994 - 1Z BR 113/93

    Beschwerde gegen einen die Erbscheinserteilung ankündigenden Vorbescheid;

  • OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95

    Ergänzende Testamentsauslegung im Fall des Vorversterbens eines Bedachten;

  • BayObLG, 12.11.2001 - 1Z BR 134/00

    Anfechtung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung wegen Irrtums - ergänzende

    1a Z 32/66">BayObLGZ 1966, 390/394 f.; BayObLG NJW-RR 1997, 1438/1439; …

    In einer neueren Entscheidung (BayObLGZ 1997, 197/202) hat der Senat dahinstehen lassen, ob dies auch für den Fall gilt, dass dadurch die gesamte Verfügung gegenstandslos wird.

    Hingegen kann das vom Erblasser gewählte, im Hinblick auf die verkannten Umstände ungeeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels durch ein anderes geeignetes ersetzt werden, soweit dies dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht (BayObLGZ 1997, 197/202).

  • OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ohne Nacherbenvermerk; Anordnung einer

    Sie kann aber auch im Falle ursprünglicher planwidriger Unvollkommenheiten greifen, etwa, wenn der Erblasser die Verhältnisse zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung falsch beurteilt hat, aus einem bekannten tatsächlichen Umstand fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat oder sich über den Inhalt eines Vertrages geirrt hat ( BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1Z BR 240/96 -, NJW-RR 1997, S. 1438 [1439, lit. c.bb] m.w.N.; Leipold, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2084, Rn. 90).
  • OLG Karlsruhe, 14.10.2022 - 14 U 125/21

    Berichtigung des Grundbuchs bezüglich einer Eigentumswohnung

    Eine ergänzende Auslegung kommt in Betracht, wenn sich eine regelungsbedürftige Lücke in letztwilligen Verfügungen ergibt; diese Lücke kann sich sowohl durch spätere Entwicklungen als auch durch einen Irrtum über die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ergeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27.06.1997 - 1 Z BR 240/96, DNotZ 1998, 209; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2015 - 21 W 55/15, Rn. 15, beck-online; Czubayko in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 2084 BGB Rn 15; Staudinger/Otte (2019) Vorbem. zu §§ 2064 BGB Rn. 77 ff.; Roth, NJW-Spezial 2015, 359).

    Der Inhalt des hypothetischen Willens ist aufgrund der nach dem Testament erkennbaren Willensrichtung zu bestimmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27.06.1997 - 1 Z BR 240/96; OLG Frankfurt Beschluss vom 11.09.2015 - 21 W 55/15, Rn. 15, beck-online; Staudinger/Otte, a. a. O., Rn. 83; Burandt-Rojahn, a. a. O., Rn. 17).

  • OLG Köln, 02.11.2009 - 2 Wx 88/09

    Maßgebliches Recht in Übergangsfällen im FGG -Verfahren; Beteiligung sog.

    Deshalb ist hier auch der für die Testamentsauslegung maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln vgl. (BayObLG NJW-RR 1997, 1438 [1440]; Keidel/Schmidt, FGG, a.a.O., § 12, Rdn. 134; Keidel/Sternal, FamFG, a.a.O., § 26, Rdn. 77).
  • BayObLG, 02.03.1998 - 1Z BR 130/97

    Bedingte Erbeinsetzung und ergänzende Testamentsauslegung

    cc) Das Beschwerdegericht hat sich ausführlich mit der Frage einer ergänzenden Testamentsauslegung (vgl. BayObLGZ 1988, 165/167 f.; BayObLG FamRZ 1997, 1509/1510 f. m.w.N.) auseinandergesetzt.

    Entscheidend ist nicht ein späterer realer Wille der Erblasserin, soweit er nicht formwirksam niedergelegt ist, sondern ihr wirklicher oder hypothetischer Wille im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BayObLG FamRZ 1997, 1509/1511).

  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98

    Auslegung eines Testaments

    Diese Lücke läßt sich durch Auslegung (vgl. BayObLGZ 1997, 197/201 m.w.N.; Palandt/ Edenhofer § 2084 Rn. 8) schließen.
  • OLG Köln, 14.05.2010 - 2 U 159/09
    Eine solche Lücke kann bereits bei Errichtung der Verfügung vorhanden sein (BayObLG, NJW-RR 1997, 1438), weil der Erblasser die Verhältnisse unzutreffend beurteilt hat.
  • OLG Düsseldorf, 31.07.2023 - 3 Wx 76/23

    Ergänzende Testamentsauslegung - Voraussetzungen

    Eine durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke kann deshalb nur geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet: Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (KG, Beschluss vom 22.6.2020, 19 W 91/19; OLG Köln, Beschluss vom 14.1.2020, 2 Wx 16/20 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.5.2020, 3 W 74/20; BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 1997, 1Z BR 240/96).
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